Peter Falk Personal Protection

   

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Selbstverteidigung   

Jährlich werden in Deutschland hunderttausende von Personen körperlich bedroht oder erfahren sogar Gewalt. Zu besonders gefährdeten Risikogruppen gehören Polizisten, Krankenhauspersonal, Wächter, Frauen und Angestellte im Öffentlichen Personennahverkehrs  -  aber es kann jeden treffen!

Selbstverteidigung bedeutet mehr als  eine typische Schlägerei zu über­stehen. Es geht darum, ein Verbrechen zu überleben, z.B. einen bewaffneten Raubüberfall, einen Bandenangriff, Misshandlung, Entführung, sexuellen Übergriff, Vergewaltigung u. a.

Selbstverteidigung umfasst jede Art von Verteidigung gegen physische Angriffe. Dabei versteht man unter Verteidigung jeglichen Selbstschutz, von einem taktischen Rückzug (Weglaufen), bis zur Anwendung von Schlägen und Tritten oder improvisierten Waffen (umfunktionierten Alltags­gegen­stän­den). Sich seiner Umgebung bewusst zu sein, eine gefährliche Situation beurteilen zu können und zu wissen, wie man einer aggressiven Person begegnet, sind ebenfalls wichtige Aspekte einer umfassenden Selbstverteidigung.

Selbstverteidigung ist damit auch Konfliktmanagement, da es darum geht, einen Konflikt zu lösen, bevor er sich in physische Auseinandersetzung hochschaukelt.

Persönliche Sicherheit Vor dem Konflikt               

  • Sei dir deiner Umgebung bewusst. Schaue nicht auf den Boden, während du auf der Straße unterwegs bist, sondern schaue dich um. Auch wenn du dein Mobiltelefon benutzt, musst du dir anderer Personen und deiner Umgebung bewusst sein.
  • Deine Körperhaltung sollte ausdrücken, dass du selbstsicher bist: Rücken gerade, den Blick in Augenhöhe anstatt auf die Erde und wenn du ange­sprochen wirst, antworte mit klarer und deutlicher Stimme. Die Körper­sprache  und die Stimme signalisieren mehr, als das, was du sagst. So zeigst du, dass du kein ”leichtes Opfer” bist.
  • Wenn sich dir jemand nähert, um dich nach der Uhrzeit zu fragen oder eine Zigarette zu schnorren, halte die Hände vor dich und ”sprich mit den Händen”. Wenn die Person dich dann angreift, hast du die Möglichkeit, dich mit den Händen zu schützen, da diese bereits oben sind. Wenn du die Hände an den Seiten oder in den Taschen hast, ist es viel schwerer sie rechtzeitig in Position zu bekommen.
  • Wenn du auf eine aggressive Person triffst, sei bestimmt, aber nicht aggressiv in deinem Auftreten und behalte eine selbstbewusste Körperhaltung bei.

Während des Konflikts

  • Wenn du dich verteidigen musst, wende nur einfache Techniken an, von denen du weißt, dass sie in schwierigen und stressigen Situationen funktio­nieren. Die Gewalt, die du zu deiner Verteidigung anwendest, muss pro­por­tio­nal zu der Gewalt sein, der du ausgesetzt bist. Wenn du zum Beispiel nur mäßiger Gewalt ausgesetzt bist, kannst du keine tödliche Gewalt in deiner Verteidigung anwenden.
  • Dein Recht, zu deiner Verteidigung Gewalt anzuwenden, hört in dem Moment auf, wenn der Angriff aufhört. 
  • Wenn du einem Angriff von mehreren Personen ausgesetzt bist, wende die „Schlag-und-renn“-Taktik an. Vermeide es zwischen die Angreifer zu gelangen. 

Nach dem Konflikt

  • Sobald der Konflikt vorbei ist, versichere dich, ob der Angreifer den Tatort verlassen hat. In welche Richtung er lief, wie er aussah und welche Kleidung er an hatte, sind Fragen, die die Polizei wissen wollen wird. 
  • Wenn du dich im Schockzustand befindest, übersiehst du vielleicht etwaige Verletzungen.  Schaue genau hin und fühle nach, ob du verletzt worden bist. Dies ist besonders wichtig, wenn Waffen beim Angriff angewendet worden sind. Wenn du Familienmitglieder oder Freunde dabei hast, helft einander, um eventuelle Verletzungen festzustellen.
  • Schreibe das Geschehene in chronologischer Ordnung auf, während du auf die Polizei wartest. Schreibe, was der Täter gesagt hat, als Zitat auf: „Her mit dem Geld!“, „Ich bring dich um, wenn du nicht tust, was ich sage!“, etc. Dies ist wichtig für die Polizei und kann ausschlaggebend für eine zukünftige Gerichtsverhandlung sein. 
  • Wenn du die Möglichkeit hast, das Geschehene zu analysieren: Wenn dir bewusst ist, dass du einen Fehler gemacht hast oder du erlebt hast, dass du Lücken in deiner Fähigkeit dich zu verteidigen hattest, passe dein Training an deine neue Erfahrung an.

 

Notwehr in Schweden    

 

Die Notwehr wird im schwedischen zentralen strafrechtlichen Gesetzbuch, dem Brottsbalken, unter Brottsbalken 24 Kapitel § 1 behandelt

Eine Tat, die jemand in Notwehr begeht, gilt nur als kriminelle Handlung, wenn sie unter Berücksichtigung der Art des Angriffes, dem durch den Angriff verursachten Schaden und der übrigen Umstände, offenbar ungerechtfertigt ist.

 

Das Recht zur Notwehr besteht

1. gegen einen begonnenen oder drohenden rechtswidrigen Angriff auf Person oder Eigentum.
2. gegen eine Person, die mit Gewalt oder Androhung von Gewalt oder auf andere Weise gegenwärtig verhindert, dass Eigentum zurückerlangt wird.
3. gegen eine Person, die rechtswidrig in einen Raum, ein Haus, ein Grundstück oder ein Fahrzeug eindringt oder einzudringen versucht.
4. gegen eine Person, die sich weigert, eine Wohnung nach Aufforderung zu verlassen.

Das Proportionalitätsprinzip besagt, dass Angriff und Ver­tei­di­gung in einem an­ge­mes­senen Ver­hält­nis stehen müssen. Je größer die Gewalt bei einem Angriff ist, desto mehr Gewalt bedarf es wahrscheinlich für eine erfolgreiche Ver­teidigung. Man hat kein Recht zur Not­wehr über einen Angriff hinaus: wenn der An­griff aufhört, hört eben­so das Recht zur Selbstverteidigung auf. Es ist so wenig Ge­walt wie möglich an­zu­wen­den, aber ausreichend viel, um den Angriff erfolgreich abzuwehren.

 

Notwehr in Deutschland      

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden
(vgl.:   BRD BGB Abs.6 §227,  StGB Abs.2 §32,  OwiG Abs.2 §15).
(Quelle: Wikipedia)

 

Für eine Notwehrsituation in Deutschland gilt zusammenfassend:

  • Ein rechtswidriger Angriff ist drohend oder gegenwärtig, wird er abgebrochen oder beendet, endet auch das Recht zur Notwehr.
  • Ein Angriff gilt einem selber (Notwehr) und/ oder anderen Personen, die Hilfe brauchen und wünschen(Nothilfe), die Hilfe darf nicht aufgedrängt werden.
  • Es besteht Gefahr für mindestens ein Individualrechtsgut, z.B. Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum.
  • Die Art und die Ausführung der Verteidigung muss so gewählt werden, dass der An­griff sicher und endgültig abgewendet werden kann: je höher das Gewalt­niveau des Angriffes ist, desto mehr Gewalt wird wahrscheinlich benötigt, um den Angriff abzuwenden.
  • Die Verteidigung muss gerechtfertigt sein: sie soll in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum Angriff stehen; daher: bei mehreren Möglichkeiten soll die mildeste ge­wählt werden.
  • Die in Notwehr handelnde Person ist nicht verpflichtet, etwaige Schäden beim An­grei­fer abzuwägen, diese sind nicht strafbar.

 

Bürgerliches Gesetzbuch BRD (BGB)    

Abschnitt 6

§ 227 Notwehr
(1) Gleicher Text wie StGB Abs.2 §32 (1).
(2) Gleicher Text wie StGB Abs.2 §32 (2).

§ 228 Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie dro­hen­de Ge­fahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Be­schä­di­gung oder die Zer­stö­rung zur A­wen­dung der Ge­fahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Ge­fahr verschuldet, so ist er zum Scha­dens­er­satz verpflichtet.

Strafgesetzbuch BRD (StGB)

Abschnitt 2, Vierter Teil

§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechts­wi­dri­gen An­griff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 Überschreitung der Notwehr
Über­schrei­tet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrec­ken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Frei­heit, Ehre, Eigen­tum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Ab­wä­gung der wi­der­strei­ten­den Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das be­ein­träch­tigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein an­ge­mes­se­nes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Frei­heit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem An­ge­hö­ri­gen oder einer an­de­ren ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Um­ständen, namentlich weil er die Ge­fahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hin­zu­neh­men; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rück­sicht auf ein be­son­de­res Rechts­ver­hältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Um­stände an, welche ihn nach Ab­satz 1 ent­schul­di­gen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum ver­mei­den konnte. Die Stra­fe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten BRD (OwiG)

Abschnitt 2

§ 15 Notwehr
(1) Gleicher Text wie StGB Abs.2 §32 (1).
(2) Gleicher Text wie StGB Abs.2 §32 (2).
(3) Gleicher Text wie StGB Abs.2 §33.

§ 16 Rechtfertigender Notstand
Gleicher Text wie StGB Abs.2 §34

Links
- BGB Deutschland (Bundesministerium der Justiz): http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
- StGB Deutschland (Bundesministerium der Justiz): http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html
- OwiG Deutschland (Bundesministerium der Justiz): http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html
- Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: http://polizei-beratung.de
- Wikipedia: Notwehr in Deutschland: http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr
- auch für Laien verständlich: Handouts von lawww.de - Recht im World Wide Web: http://lawww.de/Library/para32_34/index.shtml
- Lexikon des Juraforums: http://www.juraforum.de/lexikon/Notwehr
- Österreich, Bundesrecht (Notwehr: § 3): http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/
- Lichtenstein, Strafgesetzbuch (Notwehr: § 3): http://www.gesetze.li/get_pdf.jsp?PDF=1988037.pdf
- Schweizerische Eidgenossenschaft, Landesrecht (nach Notwehr suchen): http://www.admin.ch/ch/d/sr/index.html

 

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